Aktuelle Nachrichten

Zurück zur Übersicht

Bundesagentur für Arbeit (BA) führt „positive Diskriminierung“ bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung ein

Die BA befürchtet, ihre Ausrichtung der Geschäftspolitik könnte in der Öffentlichkeit „ob ihrer vermeintlichen ‚unsozialen’ Komponente in Misskredit“ geraten. Die „Ausrichtung auf Wirkung und die Steigerung der Wirtschaftlichkeit“ sei jedoch notwendig, um die „begrenzten Mittel auch optimal“ zu verteilen. Der einzelne Mitarbeiter brauche daher klare Handlungsanweisungen, die mit der Beratungsunterlage 19/2005 gegeben werden sollen. „Die Abwägungsentscheidung, begrenzte Mittel für Kunden mit hoher Wirkungserwartung einzusetzen, erfordert a priori eine Diskriminierung im positiven Sinne. Die Konsequenz, bestimmte Kunden nicht zu fördern, ist im Einzelfall schwierig zu verstehen und zu vermitteln, aber dennoch in der Gesamtschau notwendig.“

Der Vermittler hat demnach die Erwerbslosen zu Beginn der Arbeitslosigkeit in 4 Gruppen einzuteilen. „Damit wird die grundsätzliche Ermessensentscheidung des Vermittlers über den wirksamen und wirtschaftlichen Produkteinsatz an den Beginn der Arbeitslosigkeit vorverlagert.“ Die Einteilung des Vermittlers entscheidet damit, ob ein Erwerbsloser überhaupt in den Genuss einer Förderung kommt. Unklar bleibt in dem Papier, ob die Betroffenen gegen diesen Verwaltungsakt der BA Widerspruch einlegen können und ob sie überhaupt über die Konsequenzen der Einteilung informiert werden. Denn diese unter Umständen im ersten Gespräch erfolgte Einteilung kennt Gruppen, die nur noch das Fordern erleben werden, während die Förderung auf bestimmte Gruppen begrenzt bleibt.
  • Erste Gruppe sind die „Marktkunden“. Sie kommen ohne „Unterstützung“ aus, um wieder eine Stelle zu finden. Der zielgerichtete Mitteleinsatz könne „negative Effekte wie z. b. die Förderung von Marktkunden“ vermeiden. Marktkunden bekommen daher normalerweise keine Förderung.

  • Die zweite Gruppe wird „Beratungskunden – Aktivieren“ genannt. Sie sollen durch „Perspektivenänderung oder Abbau (von) Beschäftigungshürden“ schnell vermittelt werden. Für sie ist „ein begrenzter Mitteleinsatz mit einem Aktivierungsschwerpunkt vorgesehen“.

  • Als nächste Gruppe folgen die „Beratungskunden – Fördern“. Bei ihnen sollen Hemmnisse „durch die Handlungsprogramme Qualifizierung oder Abbau Beschäftigungshürden“ überwunden werden. „Diese Kunden erhalten die kostenintensivste Unterstützung und Förderung.“

  • Für die letzte Gruppe, die „Beratungskunden“, sei „keine Wirkung durch zeit- oder kostenintensive Hilfen zu erwarten. Entsprechend ist es nicht sinnvoll, für diese Kunden integrationsfördernde Schritte im Rahmen der Ermessensleistungen zu unternehmen.“ Maßnahmen aus dem Eingliederungstitel werden nur gewährt, wenn sie Pflichtaufgaben der BA darstellen, wie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), die Förderung behinderter Menschen oder Berufsrückkehrerinnen.

Wer in Zukunft eine berufliche Qualifizierung durch die BA gefördert haben möchte, muss das Glück haben, durch den Vermittler in die dritte Gruppe eingeordnet zu werden. Ob der Vermittler seine „Kunden“ auch darauf aufmerksam macht oder machen muss oder will, dazu wird in der Beratungsunterlage nichts gesagt.

Begründet wird diese neue Geschäftspolitik vor allem mit der Einführung des ALG II und dem Aussteuerungsbetrag. Der Aussteuerungsbetrag, den die BA an den Bund abführen muss, wenn ein Erwerbsloser vom ALG I in das ALG II kommt, führt zur Konzentrierung aller Mittel auf Erwerbslose, die tatsächlich oder nach Einschätzung des Vermittlers schnell eine neue Stelle erhalten. Daher lautet die Leitlinie 2 der Beschlussunterlage: „Die Wirkung des Produkteinsatzes muss mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Übertritt in SGB II erfolgen.“ Langfristige Qualifikationen sind nicht mehr gefragt. Sie würden dazu führen, das „eine Wirkung in der Regel erst nach Übertritt in SGB II eintreten und die Versichertengemeinschaft neben den Produkteinsatzkosten auch noch mit dem Aussteuerungsbeitrag weit höher belasten als ohne Maßnahmeeinsatz.“

Die BA fordert daher, das neue „Verrechnungsmöglichkeiten des Aussteuerungsbeitrags“ mit dem Bund vereinbart werden. Ziel wäre, die Beendigung der Erwerbslosigkeit auch noch bei Bezug von ALG II der BA zuzurechnen und den Aussteuerungsbetrag zu sparen. Doch bisher ist nicht erkennbar, das der Bund dieses Model mitmachen will.

Wenn diese „Beratungsunterlage“ in Zukunft die Arbeit von Vermittlern in der BA prägt, dann bleibt vom Fordern und Fördern für „Beratungskunden“ lediglich das Fordern übrig. Mit der fast sicheren Gewissheit, nach 12 Monaten in das ALG II zu geraten. Wer Menschen so behandelt und sie dann intern auch noch mit dem Begriff „Kunde“ bezeichnet, hat sicherlich einen Crashkurs in Marketing besucht. Von sozialer Politik gegenüber den Menschen hingegen hat er sich verabschiedet.

(Eigenbericht 05.03.2005) Netzwerk-Weiterbildung


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 30.03.2005