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Bachelor-Professional muss auf jeden Fall in den Bundestag

IG Metall sieht ihr Konzept bestätigt

In der Bachelor-Professional Debatte gibt es jetzt eine entscheidende Weichenstellung. In einer rechtlichen Würdigung des Beschlusses der Wirtschaftsministerkonferenz vom Juni 2007 zur Einführung der Bachelor-Bezeichnung stellt das Berliner Justizministerium fest: Eine einfache Anfügung der Bezeichnung Bachelor oder Master Professional in den vorhandenen Rechtsverordnungen der Kammern (z.B. beim Meister oder den Fachwirten) ist rechtlich nicht zulässig. Wenn dies geschehen soll, dann geht das nur durch besondere Regelungen, die der Gesetzgeber erlassen muss. WAP liegt das Schreiben aus dem Justizministerium vor, das bereits im Sommer verfasst wurde.

Mit der Rechtsauslegung des Justizministeriums wird die Position des Berufsbildungsausschusses der IG Metall gestärkt, der in seiner Herbst-Sitzung klare Bedingungen an die Einführung des Bachelor-Professionals-Titels diskutiert hat.

Die Position der Wirtschaft, insbesondere des Handwerks, ist damit nicht mehr haltbar. Die Handwerker (ZDH) verlangten erst kürzlich noch in Debatten mit der Bundestagsfraktion der FDP die simple additive Einfügung des Titels nach der Meisterbezeichnung.

In der rechtlichen Stellungnahme des Justiz-Ministers heißt es „Ich teile Ihre Einschätzung (die des Anfragers BMBF), dass die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen als staatliche Abschlussbezeichnungen in der beruflichen Bildung weder auf der Grundlage von § 53 BBiG noch auf der von § 54 BBiG erfolgen kann.“

Damit ist der von der Wirtschaft verfolgte Weg, die Titel-Bezeichnung einfach in die Rechtsverordnungen reinzuschreiben verbaut. So einfach wird man den Bachelor oder Master-Titel in Deutschland nicht bekommen.

Der Parlamentvorbehalt mache es notwendig, dass alle wesentlichen Fragen von Beruf, Arbeit und Ausbildung in einem formellen Gesetz geregelt werden müssen. Im Klartext heißt dies: Wer den Bachelor und Master-Titel für die berufliche Bildung nutzbar machen will, der muss das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ändern.


Resümierend schreibt das Ministerium:


„In der vorliegenden Fallgestaltung sprechen die hier ersichtlichen Umstände überwiegend für ein Eingreifen des Parlamentsvorbehalts: Denn zum einen dürfte die Verleihung bestimmter, auch international verwendungsfähiger Abschlussbezeichnen im Bereich der beruflichen Bildung durchaus berufswahlregelnden Charakter haben, denn hierdurch soll den Betroffenen nach dem Willen der WMK ja gerade der Zugang zu anspruchsvollen und verantwortlichen Fach- und Führungspositionen nicht zuletzt im internationalen Bereich eröffnet werden. … Zum anderen dürfte die Einführung derartiger neuartiger Abschlussbezeichnungen potenziell auch Auswirkungen auf die Inhaber von akademischen Bildungsabschlüssen haben, denn WMK geht … von einer Gleichwertigkeit von bestimmten beruflich erworbenen, hochwertigen Weiterbildungsabschlüssen und akademischen Bildungsabschlüssen aus, die auch in der Bezeichnung dokumentiert werden solle. Angesichts dieser Umstände dürfte die beabsichtige Festlegung einer neuen international verständlichen Abschlussbezeichnung für beruflich erworbene Weiterbildungsabschlüsse über die bloße Regelung von Einzelheiten der Berufsbildung hinausgehen und daher der Regelung durch den Gesetzgeber bedürfen“.


Quelle: Beitrag von Klaus Heimannn auf WAP, Homepage der IG Metall

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 01.01.2008